Künstlersozialkasse – Das sollten Freiberufler & Unternehmer wissen - Freelancer Blog

Künstlersozialkasse – Das sollten Freiberufler & Unternehmer wissen

15. März 2024 / 10 Min /

Selbstständige Künstler und Schriftsteller bereichern unsere Gesellschaft durch ihre kreative Arbeit und einzigartigen Perspektiven. Damit auch sie einen angemessenen sozialen Schutz genießen können, wurde die Künstlersozialversicherung (kurz: KSK) ins Leben gerufen. Diese ermöglicht es ihnen, ähnlich wie Arbeitnehmer, in die gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einzutreten.

Was ist die Künstlersozialkasse?

Die Künstlersozialabgabe unterstützt die Finanzierung der Künstlersozialversicherung, die selbstständigen Künstlern und Schriftstellern einen vergleichbaren Schutz in der gesetzlichen Sozialversicherung wie Arbeitnehmern bietet.

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Die Künstlersozialkasse (KSK) leitet die Beiträge ihrer Mitglieder an die Sozialversicherungsträger weiter, wie die gesetzliche Rentenversicherung und die jeweilige Krankenversicherung der Versicherten. Wenn man Mitglied der KSK ist, bleibt man weiterhin bei seiner Krankenkasse versichert, zahlt jedoch die Beiträge an die Künstlersozialkasse, die sie aufstockt.

Ähnlich wie bei Angestellten zahlt man als Mitglied der Künstlersozialkasse nur etwa die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge selbst. Die andere Hälfte wird durch staatliche Unterstützung (20 %) sowie die Künstlersozialabgabe von Unternehmen übernommen. Jedes Unternehmen, das selbstständige Künstler oder Publizisten als Dienstleister in Anspruch nimmt – etwa Veranstalter von Konzerten oder Theateraufführungen – muss diese Abgabe direkt an die Künstlersozialkasse zahlen.

Durch die KSK erhält man als Freiberufler staatliche Hilfe und ist besser sozial abgesichert, auch ohne Festanstellung. Zudem sind die Krankenkassenbeiträge nur etwa halb so hoch wie bei einer freiwilligen Versicherung ohne die KSK.

Voraussetzungen für die Aufnahme in die Künstlersozialkasse

Bevor man Mitglied in der Künstlersozialkasse (KSK) werden kann, muss man bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese Kriterien sind recht klar definiert und gelten für Selbstständige, die als Künstler oder Publizisten arbeiten.

Hier sind weitere Bedingungen für die Aufnahme in der Künstlersozialkasse im Überblick:

  • Arbeit im Inland: Die selbstständige Tätigkeit muss in Deutschland ausgeübt werden.
  • Art der Tätigkeit: Man muss in den Bereichen Kunst oder Publizistik tätig sein. Das bedeutet, man ist entweder bildender Künstler, Darsteller, Musiker oder arbeitet im Bereich des Schreibens, sei es als Autor, Journalist oder in ähnlichen Tätigkeiten wie beispielsweise Blogger, sofern man seine Einnahmen aus dieser Arbeit bezieht.
  • Selbstständigkeit: Man darf die Tätigkeit nicht in einem Angestelltenverhältnis ausüben. Man ist also selbstständig und unabhängig.
  • Mindesteinkommen: Für die Aufnahme in die Künstlersozialkasse (KSK) gilt ein Mindesteinkommen, das Selbstständige erreichen müssen. Für das Jahr 2019 lag dieses Mindesteinkommen bei 3.900 € pro Jahr oder 325 € pro Monat. Dabei wird der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit berücksichtigt, nicht der Umsatz. Es gibt Ausnahmen für Berufsanfänger sowie die Möglichkeit eines Mindestbeitrags, falls das Einkommen unter diesem Betrag liegt.
  • Dauer und Nachhaltigkeit: Die KSK legt Wert darauf, dass die Selbstständigkeit langfristig und nachhaltig ist. Es wird erwartet, dass Selbstständige nicht nur vorübergehend arbeiten, sondern ihre Selbstständigkeit als langfristige Lösung betrachten, nicht nur als Zwischenlösung zwischen Festanstellungen.
  • Eigene Angestellte: Selbstständige, die Mitarbeiter beschäftigen, dürfen maximal eine sozialversicherungspflichtige Person in ihrem Unternehmen haben. Es gibt jedoch Ausnahmen für Auszubildende oder geringfügig Beschäftigte.

Wenn die genannten Kriterien erfüllt sind, kann ein Antrag auf Mitgliedschaft in der KSK gestellt werden.

Beitragsberechnung mit Berücksichtigung des Mindesteinkommens

Bei der Beitragsberechnung in der Künstlersozialkasse (KSK) ist es wichtig, das Mindesteinkommen für selbstständige Künstler und Publizisten zu berücksichtigen. Hier ein Beispiel, das die Rolle des Mindesteinkommens verdeutlicht:

Angenommen, ein selbstständiger Künstler oder Publizist erzielt ein Arbeitseinkommen von 7.500 € pro Jahr aus künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit. Neben dieser Tätigkeit betreibt er auch ein Einzelhandelsgeschäft, aus dem er ein Einkommen von 10.000 € pro Jahr erzielt.

Das Mindesteinkommen für die Aufnahme in die KSK beträgt 3.900 € pro Jahr aus selbstständiger künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit. Da das Arbeitseinkommen des Künstlers 7.500 € pro Jahr übersteigt, erfüllt er die Mindestanforderungen für die Mitgliedschaft in der KSK.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass das Einkommen aus der nicht künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht für die Berechnung des Mindesteinkommens relevant ist. Selbst wenn das Einkommen aus dieser Tätigkeit niedriger wäre als das Mindesteinkommen, würde dies die Mitgliedschaft des Künstlers in der KSK nicht beeinträchtigen, solange das Einkommen aus der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit die Mindestgrenze erreicht oder überschreitet.

Die Beitragsberechnung in der KSK basiert auf dem Einkommen aus künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt aktuell 18,6 %, wobei der Versicherte die Hälfte dieses Beitrags, also 9,3 %, trägt.

Für die gesetzliche Krankenversicherung liegt der Beitragssatz bei 14,6 %, wobei der Versicherte 7,3 % trägt. Dieser Beitrag beinhaltet auch den halben individuellen Zusatzbeitrag der gewählten Krankenkasse. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag beträgt 1,6 %, wovon der Versicherte 0,8 % trägt.

Die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung unterliegen bestimmten Änderungen. Bis zum 30.06.2023 betrug der Beitragssatz 3,05 %, wovon der Versicherte 1,525 % trug. Seit dem 01.07.2023 liegt der Beitragssatz bei 3,4 %, wovon der Versicherte 1,7 % trägt.

Die Beitragsberechnung in der KSK berücksichtigt somit nicht nur die Höhe des Arbeitseinkommens aus künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit, sondern auch das Mindesteinkommen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der KSK.

Online-Meldung bei der Künstlersozialkasse

Die Online-Meldung bei der KSK ist ein einfacher Prozess, der es Kunst- und Publizistikschaffenden sowie Unternehmen ermöglicht, ihre Meldungen schnell und effizient abzugeben. Hier ist eine grobe Übersicht, wie man die Online-Meldung abgibt:

  • Auswahl des Online-Formulars: Auf der offiziellen Webseite der Künstlersozialkasse findet man die Auswahl zwischen verschiedenen Online-Formularen für Kunst- und Publizistikschaffende oder Unternehmen.
  • Weiterleitung zum Bundesportal: Über einen Link wird man zum Bundesportal weitergeleitet, wo sich das Online-Formular befindet.
  • Navigieren zum Formular: Im Bundesportal klickt man auf den Button „Zum Formular“, um das Online-Formular zu öffnen.
  • Registrierung: Man kann sich entweder über die BundID für Versicherte oder über das Mein Unternehmenskonto auf Basis von Elster für Unternehmen registrieren. Weitere Informationen zur Registrierung findet man unter „Fragen und Antworten zum Bundesportal“.
  • Ausfüllen des Formulars: Man füllt das Online-Formular vollständig aus. Bei Bedarf können Belege und Nachweise direkt hochgeladen werden.
  • Absenden der Meldung: Alle Angaben werden sorgfältig überprüft und das ausgefüllte Formular wird digital an die Künstlersozialkasse gesendet.

Die Online-Meldung bietet eine bequeme Möglichkeit, Informationen an die Künstlersozialkasse zu übermitteln, und erleichtert sowohl Kunst- und Publizistikschaffenden als auch Unternehmen den Meldeprozess.

Vielfältige Berufe unter der KSK

Die folgenden Fallbeispiele verdeutlichen, wie die Künstlersozialkasse (KSK) selbstständigen Künstlern und Publizisten ermöglicht, von den Vorteilen der Sozialversicherung zu profitieren.

Fallbeispiel 1: Musikproduzent

Max ist ein unabhängiger Musikproduzent, der seine Dienste verschiedenen Bands und Künstlern anbietet. Er produziert deren Alben, kümmert sich um das Mixing und Mastering und bietet auch gelegentlich Beratung in Bezug auf Marketing und Promotion an. Da Max als selbstständiger Musikproduzent tätig ist und sein Einkommen hauptsächlich aus künstlerischen Tätigkeiten stammt, fällt er unter die Künstlersozialkasse (KSK). Durch seine Mitgliedschaft in der KSK kann er von den Sozialversicherungsleistungen profitieren, die für selbstständige Künstler und Publizisten vorgesehen sind, ohne dass er sich bei einer privaten Krankenkasse versichern muss.

Fallbeispiel 2: Autor und Blogger

Sarah ist eine freiberufliche Autorin und Bloggerin, die über verschiedene Themen schreibt, darunter Lifestyle, Reisen und persönliche Entwicklung. Sie veröffentlicht regelmäßig Artikel auf ihrem eigenen Blog und schreibt auch gelegentlich für andere Online-Magazine und Printpublikationen. Da Sarah hauptsächlich von ihren schriftstellerischen Tätigkeiten lebt und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit stammen, erfüllt sie die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse. Durch ihre Mitgliedschaft in der KSK erhält sie Zugang zu den Leistungen der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung, ohne sich bei einer privaten Krankenkasse versichern zu müssen.

Pflichten abgabepflichtiger Unternehmen gegenüber der Künstlersozialkasse (KSK)

  • Meldung der gezahlten Entgelte: Abgabepflichtige Unternehmen müssen bis zum 31. März des Folgejahres sämtliche an selbstständige Künstler und Publizisten geleisteten Entgelte des Vorjahres an die KSK melden. Dies dient der Überprüfung der grundsätzlichen Abgabepflicht.
  • Überwachung der Meldepflicht: Die KSK überwacht die Einhaltung der Meldepflicht und ermittelt Unternehmen, die dieser Pflicht nicht nachkommen. Hierfür werden Branchen- und Adressverzeichnisse sowie Informationen von Verbänden ausgewertet.
  • Selbstanzeige und Erhebungsbogen: Unternehmen, die bisher keine Meldung zur KSK abgegeben haben, werden zur Selbstanzeige aufgefordert. Die KSK stellt anhand eines Erhebungsbogens die grundsätzliche Abgabepflicht fest.
  • Nachzahlungen bei rückwirkender Abgabepflicht: Wird die Abgabepflicht rückwirkend festgestellt, können umfangreiche Nachzahlungen drohen.
  • Vorauszahlungen auf den Jahresbeitrag: Abgabepflichtige Unternehmen leisten monatliche Vorauszahlungen auf den Jahresbeitrag, basierend auf den Entgelten des Vorjahres.
  • Aufzeichnungspflichten: Unternehmen sind verpflichtet, alle an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte aufzuzeichnen und auf Verlangen der KSK oder bei einer Betriebsprüfung vorzulegen.
  • Einsichtnahme und Aufbewahrung der Unterlagen: Prüfern der KSK oder der DRV ist Einsicht in die Geschäftsbücher und Unterlagen zu gewähren. Die Aufzeichnungen müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.

Verjährung der Ansprüche

Für die Verjährung der Ansprüche auf Künstlersozialabgaben gelten gemäß § 31 KSVG die Bestimmungen des § 25 SGB IV. Demnach verjähren die Ansprüche vier Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie fällig wurden.

Beispiel: Die Künstlersozialabgaben für das Jahr 2023 müssen spätestens am 31. März 2024 entrichtet werden. Die Verjährung tritt somit zum Ende des vierten Kalenderjahres nach dem Jahr der Fälligkeit ein, das heißt zum 31. Dezember 2028 (am 1. Januar 2029). Diese Frist kann jedoch verlängert werden, wenn die Künstlersozialabgaben vorsätzlich zurückgehalten wurden, in diesem Fall beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.

Die Einhaltung dieser Pflichten ist entscheidend, um mögliche Bußgelder zu vermeiden und die ordnungsgemäße Abführung der Beiträge zur Künstlersozialkasse sicherzustellen.

Ausblick und Schlussfolgerung

Die Künstlersozialkasse (KSK) hat sich als wichtige Institution etabliert, um selbstständigen Künstlern und Publizisten den Zugang zu Sozialversicherungsleistungen zu ermöglichen. Trotz ihrer Bedeutung stehen der KSK auch Herausforderungen und Veränderungen bevor.

In Zukunft ist zu erwarten, dass die KSK mit den sich wandelnden Arbeitsstrukturen und dem Aufkommen neuer Medien und Technologien Schritt halten wird. Dies könnte sich in einer Anpassung der Mitgliedschaftskriterien und der Beitragssätze niederschlagen, um den Bedürfnissen der wachsenden Zahl von Selbstständigen in der Kreativbranche gerecht zu werden.

Ferner wird die Digitalisierung und Automatisierung voraussichtlich auch die Verwaltungsprozesse der KSK beeinflussen. Durch die Nutzung moderner Technologien könnte die Effizienz gesteigert und die Kommunikation zwischen der KSK und den Mitgliedern verbessert werden.

Es ist jedoch auch wichtig, die finanzielle Stabilität der KSK im Auge zu behalten. Angesichts der demografischen Veränderungen und der zunehmenden Flexibilisierung des Arbeitsmarktes müssen möglicherweise neue Finanzierungsmodelle oder Anpassungen im Beitragssystem erwogen werden, um die langfristige Tragfähigkeit der KSK sicherzustellen.

Insgesamt ist klar, dass die Künstlersozialkasse auch in Zukunft eine bedeutende Rolle bei der sozialen Absicherung von selbstständigen Künstlern und Publizisten spielen wird. Durch eine fortlaufende Anpassung an veränderte Bedingungen kann die KSK ihre Aufgaben effektiv erfüllen und somit zur Stärkung des kreativen Sektors beitragen.

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