Urheberrecht von KI-generierten Bildern: Die Zukunft der Kreativität?
Ein Bild sagt mehr als tausend Worte, heißt es. Schon heute wissen wir, dass viele dieser Bilder in Zukunft nicht mehr von Menschen, sondern künstlichen Intelligenzen geschaffen werden. Damit öffnen sich für Freelancer nicht nur ein effizienterer Weg des Arbeitens, sondern auch einige rechtliche Herausforderungen. Im nachfolgenden Artikel zeigen wir, wie es um das Urheberrecht bei KI-generierten Bildern steht.
Die KI-Bildgeneratoren
Die Technologie hinter DALL-E und Midjourney ist faszinierend. Diese KI-Modelle sind in der Lage, Bilder zu generieren, die von denen von Menschen geschaffenen, kaum zu unterscheiden sind. Von surrealen Landschaften bis hin zu fantastischen Kreaturen – die Möglichkeiten scheinen grenzenlos. Doch wer ist der Urheber dieser Bilder? Ist es der Algorithmus selbst oder der Mensch, der die KI programmiert hat, oder gar der Nutzer der KI, der die Prompts vorgibt? Und greift das Urheberrecht überhaupt?
Aktuelle Gesetzeslage
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In Deutschland gilt das Urheberrechtsgesetz, das den Schutz geistigen Eigentums regelt. Nach diesem Gesetz sind Werke, die eine persönliche geistige Schöpfung darstellen, urheberrechtlich geschützt. Doch bei KI-generierten Bildern wird es kompliziert. Denn hier fehlt der menschliche Schöpfer, der traditionell als Urheber gilt.
Einige Juristen argumentieren, dass derjenige, der die KI trainiert und die Parameter festlegt, als Urheber angesehen werden sollte. Schließlich liegt die kreative Entscheidung bei der Auswahl und dem Training des Modells.
Andere wiederum argumentieren, dass die KI selbst als Urheber betrachtet werden sollte, da sie eigenständig Bilder generiert, die auf ihren internen Mustern und Daten basieren. Und wiederum andere wollen den Nutzer der KI als Urheber ansehen, der durch seine Prompts eine eigene Idee durch die künstliche Intelligenz als Werkzeug umsetzt.
Diese Diskussion ist allerdings auch nicht ganz neu, denn bereits zu Zeiten des Mathematikers Benoît Mandelbrot, der bereits in den 70ern Mathematik und Kunst vereinte, wurde diskutiert, ob Fraktale (als Ergebnis eines Algorithmus) urheberrechtlich geschützte Werke seien. Das wurde überwiegend verneint. Fest steht, dass die KI selbst betrachtet keine urheberrechtlich geschützten Werke hervorbringen kann.
Die ersten Urteile in den USA
In den USA hat ein Bundesgericht im August 2023 entschieden, dass KI-generierte Bilder keinen Urheberrechtsschutz genießen und damit eine Entscheidung des US-Urheberrechtsamtes (U.S. Copyright Office) bestätigt. Geklagt hatte der Inhaber eines KI-Unternehmens, Stephen Thaler. Er zog Parallelen zwischen einem Ghostwriter und der KI. Nach US-Recht können Personen auch Urheberrechte anmelden und schützen lassen, wenn das Werk eine Auftragsarbeit z. B. eines Ghostwriters ist. Das Gericht hat ausgeführt, dass entscheidend für den Urheberrechtsschutz sei, dass ein menschliches Wesen an einem Werkt mitgewirkt hat und letztlich die Kontrolle über den Kreativprozess hat, bei dem die KI lediglich als Werkzeug dient.
Gesetzeslage in Deutschland
In Deutschland gibt es zwar einige anhängige Verfahren, aber noch keine Entscheidungen auf Ebene des Bundesgerichtshofs. Es gibt keine spezifischen Gesetze, die sich explizit mit KI-generierten Werken befassen. Dennoch hält das deutsche Urheberrechtsgesetz Regelungen bereit, die als Leitlinien weiterhelfen.
Datenanalyse mit KI
So erlaubt etwa § 44b UrhG (Text und Data-Mining), dass man im Internet frei zugängliche digitalisierte Werke für eine automatische Analyse verwendet, um Informationen über Muster, Trends etc. zu erlangen. Dies ist die Grundlage für das Training einer KI. Data-Mining und das Trainieren einer KI sind somit nach deutschem Recht zulässig.
Zulässig sind Vervielfältigungen von rechtmäßig zugänglichen Werken für das Text und Data Mining. Die Vervielfältigungen sind zu löschen, wenn sie für das Text und Data Mining nicht mehr erforderlich sind.
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)§ 44b Absatz 2 Text und Data Mining
Bildgenerierung mit KI
Dann besagt § 2 Abs. 2 UrhG, dass nur persönliche Schöpfungen schützenswert sind. Der Wortlaut allein setzt also eine „Person“ voraus. Ein menschliches Wesen muss also das Werk geschaffen haben. Der Nutzer der KI kann also ein Urheberrecht an dem KI-generierten Bild erlangen. Aber nur, wenn sein menschlicher Anteil an der Erschaffung des Bildes so groß ist, dass es die Schöpfungshöhe erreicht und der KI-Anteil dahinter völlig untergeordnet erscheint.
Die KI muss ähnlich wie der Pinsel oder der Meißel nur Werkzeug sein. Das dürfte bei den allermeisten KI-generierten Bildern aber nicht der Fall sein, da der Mensch das Endergebnis nicht wirklich kontrollieren kann und sich selbst überraschen lässt, was die KI aus seinen Prompts macht.
Veränderungen an bestehenden Bildern mittels KI
Und schließlich muss man als Nutzer einer KI noch § 23 UrhG beachten. Danach braucht man die Zustimmung des Urhebers eines Werkes, wenn man ein eigenes Werk veröffentlichen will, das dem ursprünglichen Werk nachempfunden ist oder sehr ähnelt. Und das kann auch passieren, wenn man über die KI ein bereits veröffentlichtes Foto oder Bild nach seinen eigenen Prompts verändern lassen will.
Ist das KI-generierte Bild zu ähnlich, braucht man die Zustimmung. Je größer der Abstand durch Veränderungen zum Original ist, umso mehr liegt eine freie Nutzung ohne Zustimmung vor. Es ist also Vorsicht geboten, wenn man auf fremde Vorlagen zurückgreift.
Keine klare Rechtslage
Die aktuelle Rechtslage in Deutschland ist noch nicht eindeutig geklärt. Es gibt keine spezifischen Gesetze, die sich explizit mit KI-generierten Werken befassen. Dies führt zu einer gewissen Unsicherheit und rechtlichen Grauzone und kann sowohl Vor- als auch Nachteile mit sich bringen.
OpenAI beispielsweise, die Firma hinter ChatGPT, äußert sich zu den Nutzungsbedingungen wie folgt:
Subject to your compliance with these Terms, OpenAI hereby assigns to you all its right, title and interest in and to Output. This means you can use Content for any purpose, including commercial purposes such as sale or publication, if you comply with these Terms.
https://openai.com/policies/terms-of-use
Übersetzt heißt das:
„Unter der Voraussetzung, dass Sie unsere Nutzungsbedingungen einhalten, überträgt Ihnen OpenAI hiermit alle Rechte, Titel und Interessen an und in Bezug auf den Output. Das bedeutet, dass Sie den Inhalt für jeden Zweck nutzen können, einschließlich kommerzieller Zwecke wie Verkauf oder Veröffentlichung, unter Einhaltung der Nutzungsbedingungen.“
Das ist allerdings nur eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Anbieter, der nicht in Deutschland ansässig ist, und dem Nutzer. Sie entbindet nicht von den gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes.
Nutzung von KI-generierten Werken
Auch die Rechte an den von DALL-E generierten Bildern liegen derzeit beim Nutzer. Sie können sogar kommerziell genutzt werden, solange – auch hier – die vom Unternehmen festgelegten Nutzungsbedingungen eingehalten werden. Es ist wichtig, dass keine Persönlichkeitsrechte verletzt werden, indem beispielsweise Fotos von prominenten Personen in einer Art und Weise bearbeitet und dann veröffentlicht werden, die nicht mehr unter die Kunst- oder auch Meinungsfreiheit fallen.
Außerdem muss das Urheberrecht anderer Personen respektiert werden, wenn KI-gesteuerte Tools zum Einsatz kommen. Um größtmögliche Transparenz herzustellen, kann ein Copyright-Vermerk auf das Bild gesetzt werden. So wird klar gezeigt, dass die Grafik von einer KI erstellt wurde. OpenAI fordert, dass Nutzer insbesondere in sozialen Medien darüber informiert werden, dass der Inhalt mithilfe künstlicher Intelligenz erzeugt wurde.
Vorteile und Nachteile
Einerseits ermöglicht die KI-Generierung von Bildern eine nie dagewesene kreative Freiheit. Freelancer können auf eine Vielzahl von Bildern zugreifen, die sie für ihre Projekte nutzen können. Das spart ordentlich Zeit und Ressourcen, da sie nicht mehr auf die Zusammenarbeit mit Fotografen oder Grafikdesignern angewiesen sind.
Andererseits birgt die aktuelle Rechtslage das Risiko von Urheberrechtsverletzungen. Wenn die KI-generierten Bilder auf bereits urheberrechtlich geschützten Werken basieren, kann dies zu rechtlichen Konsequenzen führen. Freelancer müssen daher vorsichtig sein, wenn sie beispielsweise durch einen konkret gesetzten Prompt auf urheberrechtliches Material zurückgreifen.
Fazit
Das Urheberrecht ist von Land zu Land unterschiedlich. Während einige Länder bereits spezifische Gesetze für KI-generierte Werke haben, greift Deutschland noch auf das bestehende Urheberrechtsgesetz und die darauf basierende Rechtsprechung zurück. Freelancer sollten daher stets die aktuellen Entwicklungen im Auge behalten und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen.
Dennoch bietet die Nutzung von KI-generierten Bildern zweifellos viele Vorteile für Freiberufler. Darunter fallen unter anderem die Zeitersparnis, höhere Kreativität und die Kostenersparnis. Allerdings sollten Freelancer auch die möglichen Nachteile, wie mangelnde Originalität und Urheberrechtsverletzungen, im Hinterkopf behalten. Um Abmahnungen oder Klagen zu vermeiden, ist es sinnvoll, generierte Inhalte vor einer Verwertung bzw. Veröffentlichung manuell prüfen zu lassen.
FAQ
Ist es legal, KI-generierte Bilder zu verkaufen?
Bei KI-generierten Bildern besteht kein Urheberrecht. Somit kann kein Nutzungsrecht übertragen werden. Verkauft man dennoch ein solches Bild, könnte der Käufer fälschlicherweise von einem Nutzungsrecht ausgehen, was zu Schadensersatzansprüchen führen kann. Es ist ratsam, offenzulegen, dass das Bild KI-generiert ist. Zudem sollte geprüft werden, ob Rechte Dritter verletzt werden, um zusätzliche Haftung zu vermeiden.
Wer haftet für KI-generierte Bilder?
Für KI-generierte Inhalte haftet zunächst niemand, da die KI ohne Vorsatz oder Fahrlässigkeit arbeitet. Die Haftung entsteht erst bei der Nutzung, z. B. wenn das Ergebnis eine fremde Marke verletzt. Vor der Verwendung sollten Schutzrechte geprüft werden, um rechtliche Konflikte zu vermeiden. Eine Recherche bei Patent- und Markenämtern oder eine Bildrückwärtssuche kann dabei hilfreich sein.
Muss man in einem Vertrag mit seinem Kunden erwähnen, dass man KI nutzt?
Es gibt derzeit keine Pflicht, den Einsatz von KI im Vertrag zu erwähnen. Zukünftig könnte jedoch eine Kennzeichnungspflicht durch eine KI-Verordnung eingeführt werden. Nutzt man KI, erwirbt man keine Rechte an den Ergebnissen, was bedeutet, dass der Kunde diese frei verwenden könnte. Es ist daher ratsam, die Nutzung von KI offenzulegen, um Missverständnisse zu vermeiden und Schadensersatzansprüche auszuschließen.